Fördermöglichkeiten

Ausgaben für Berufliche Bildung

Sämtliche Ausgaben für berufliche Bildung (auch Umschulungen) sind nach Grundsatzurteilen des Bundesfinanzhofes steuerlich absetzbar (Aktenzeichen: BFH 2002 VI R 137/01 und BFH 2002 VI R 120/01). Dabei gibt es laut Urteil keinen steuerlichen Unterschied mehr zwischen ausgeübtem Beruf und Ausbildung. Begründung: In der heutigen Arbeits­markt­lage sei es unverzichtbar, ständig dazu zu lernen. Zu den absetzbaren Ausgaben gehören in der Regel ohne Begrenzung Gebühren für Lehrgänge, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Verpflegungs­pauschalen bzw. Verpflegungs­mehraufwendungen, Fahrtkosten (mit eigenem Pkw 0,30 Euro/km) und sogar bis zu 1250 Euro auch Miete, Strom und Reinigung des Arbeitszimmers, in dem Schulungen vor- und nachbereitet werden (Stand: August 2005).

 

Studierende

Studiengänge, die durch den Arbeitgeber bezahlt werden, sind nicht als Arbeitslohn zu werden und damit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl. die seit Juli 2009 geänderte Rechtslage gemäß SvEV § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Nr. 10 BVV-Verordnung). Es empfiehlt sich, eine schriftliche Entscheidung der jeweiligen Finanzbehörde einzuholen, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.

Wenn einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Erststudium folgt, kann der/die Steuerpflichtige entstehende Studiengebühren steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Der BFH hat entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungs­maßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungs­zusammenhang mit einer, ggfs. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht (BFH Urteil vom 18.06.2009, VI R 14/07).

Kostenübernahme oder Freistellung

Eine Möglichkeit der Finanzierung von Weiterbildungen ist auch die teilweise oder volle Kostenübernahme sowie die teilweise oder volle Freistellung für die Weiterbildung durch den Arbeitgeber. Derartige Förderungen werden häufig mit einer Arbeitsverpflichtung oder Beschäftigungsvereinbarung, d. h. der/die Arbeitnehmer/in muss eine gewisse Zeit nach Abschluss der Weiterbildung in dem ihn/sie beschäftigenden Unternehmens verbleiben oder die Förderung (Kursgebühr, freigestellte Zeit) im Falle einer eigenen Kündigung anteilig zurückzahlen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Bindung an das Unternehmen nicht angemessen lange sein darf, ansonsten muss der/die Arbeitnehmer/in vom Arbeitgeber für ihn/sie übernommene Weiterbildungskosten nicht zurückerstatten. In diesem BAG-Urteil vom 14.01.2009 (3 AZR 900/07) und weiteren Gerichtsurteilen wird als angemessene Zeit der Verpflichtung häufig eine maximale Dauer von 24 Monaten genannt.